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   BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92   

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BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92 (https://dejure.org/1992,144)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 (https://dejure.org/1992,144)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 (https://dejure.org/1992,144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Änderung eines Bebauungsplanes - Interesse am Fortbestehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: Bauplanungsrecht: Interessen an der Beibehaltung eines tatsächlich begünstigenden bestehenden Zustandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung eines Bebauungsplans: Berücksichtigung von Nachbarinteressen? (IBR 1993, 24)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 467
  • NVwZ 1993, 468
  • DVBl 1992, 1441
  • DÖV 1993, 120
  • ZfBR 1992, 289
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) in zweifacher Hinsicht ab.

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87 ) hinsichtlich seiner Aussage rügt, schutzwürdig seien nicht solche Interessen, bei denen sich ihre Träger darauf einstellen müßten, daß "so etwas geschehe", ist sie unbegründet.

    Vielmehr verneint das Normenkontrollgericht einen Nachteil (im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (a.a.O.) mit dem Argument, die Antragsteller hätten sich vernünftigerweise darauf einstellen müssen, daß die streitbefangene Fläche im Wege der Bauleitplanung einer Bebauung zugeführt werden würde.

    Fehlt es zwar an der angenommenen Abweichung, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag der Beschwerde, daß die Rechtssache in dem fraglichen Punkt grundsätzliche Bedeutung besitzt, so ist den Anforderungen an die Nichtvorlagebeschwerde genügt (vgl. Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93, m.w.N. ; Beschluß vom 17. Juli 1992 - BVerwG 9 B 178.91 - n.v. ).

    Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O.; st.Rspr.).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 4 C 5.87

    Baurecht: Rechtsnatur der Hamburger Baupolizeiverordnung, Flächenberechnung nach

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 1.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    So hat der Senat beispielsweise die Antragsbefugnis des Nachbarn eines Landschaftsschutzgebiets gegen eine die Landschaftsschutzverordnung teilweise aufhebende Rechtsverordnung bejaht, deren Zweck es war, die bisher nicht zulässige Nutzung des Geländes als Golfplatz durch einen Bebauungsplan zu ermöglichen; er werde nämlich schon durch die Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt, geltend zu machen, daß das betroffene Gebiet für bauplanungsrechtliche Festsetzungen überhaupt außer Betracht zu bleiben habe (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).
  • BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88

    Abwägung - Gewerbebetrieb - Plangebiet

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, daß sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34 = BRS 48 Nr. 33).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 39.86

    Feststellungsklage - Baugenehmigung - Verletzung in eigenen subjektiven Rechten -

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 ).
  • BVerwG, 17.07.1992 - 9 B 178.91

    Sogenannte "Divergenzrüge"

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Fehlt es zwar an der angenommenen Abweichung, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag der Beschwerde, daß die Rechtssache in dem fraglichen Punkt grundsätzliche Bedeutung besitzt, so ist den Anforderungen an die Nichtvorlagebeschwerde genügt (vgl. Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93, m.w.N. ; Beschluß vom 17. Juli 1992 - BVerwG 9 B 178.91 - n.v. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1990 - 10a NE 48/88

    Einleitung eines Normenkontrollverfahrens; Nachteil ; Abwägung; Belange des

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92
    Dies wird möglicherweise in dem - in der Normenkontrollentscheidung zitierten - Urteil des Normenkontrollgerichts vom 23. Januar 1990 (- 10 a NE 48/88 - BRS 50 Nr. 46) verkannt, wenn es dort ausführt, der Verlust der Baulandqualität eines beplanten Grundstücks durch eine Planänderung könne - trotz der Regelung des § 42 BauGB - (nur) möglicherweise zu einem Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO führen.
  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 NB 17.94

    Bauplanungsrechtlicher Schutz von Aussicht und Verkehrswert?

    Mit der Nichtvorlagebeschwerde machen die Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht habe die Rechtssache wegen Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = NVwZ 1993, 468) und von den Beschlüssen des 1. und des 20. Senats des Normenkontrollgerichts vom 28. Mai 1993 - Nr. 1 N 92.537 (BayVBl 1993, 624) und vom 29. Juli 1992 - Nr. 20 N 91.2692 (BRS 54 Nr. 42) gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen.

    Der Beschwerde ist zuzugeben, daß diese Aussagen - isoliert gesehen - so verstanden werden könnten, als stünden sie in Widerspruch zum Beschluß des Senats vom 20. August 1992 (a.a.O.; vgl. z.B. auch Beschluß vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74).

    Beschränkungen ergeben sich nur bei solchen Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nicht oder nur unwesentlich auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirken können, wobei die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein mag (vgl. Beschluß vom 20. August 1992 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 8 S 2368/16

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan, der das Heranrücken von Wohnbebauung an

    Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat (vgl.BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, NVwZ 1993, 468 = juris Rn. 14).

    Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O. = juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108).

  • BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18

    Beeinträchtigung der Aussicht und die Aufhebung der Ortsrandlage durch

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Leitsatz und Rn. 12 ff) ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 25) davon ausgegangen, dass das Interesse der Planbetroffenen am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung regelmäßig abwägungserheblich ist.

    Der Anwendbarkeit dieser Rechtssätze steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69) zu der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangen ist, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen konnte, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, während der Verwaltungsgerichtshof die seit 1. Januar 1997 geltende Neufassung der Vorschrift zugrunde zu legen hatte, wonach es - nicht anders als bei § 42 Abs. 2 VwGO - auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung ankommt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12).

    Dementsprechend hat sich der Senat auch unter Geltung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. verschiedentlich auf den Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 berufen (so in den Beschlüssen vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 7, vom 1. Februar 2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 = juris Rn. 4 und vom 30. August 2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 Rn. 20).

    Deshalb begründen die Festsetzungen eines Bebauungsplans auch dann, wenn sie nicht drittschützend sind, regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Rn. 15 und Leitsatz).

    Abweichendes ergibt sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf dieses auswirken können (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Rn. 15).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92   

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https://dejure.org/1992,1490
BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92 (https://dejure.org/1992,1490)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92 (https://dejure.org/1992,1490)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 (https://dejure.org/1992,1490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kinderzuschlägen bei Anwärterbezügen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1700 (Ls.)
  • MDR 1993, 290
  • NVwZ 1993, 467
  • DVBl 1992, 1597
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Zwingend ist lediglich, daß der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (vgl. BVerfGE 82, 60 [80] m.w.N.).
  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auch gegen die ablehnenden Bescheide der Regierung von Unterfranken wendet, können diese neben den gerichtlichen Entscheidungen nicht selbständig zur Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts gestellt werden (vgl. BVerfG - 3. Kammer des Zweiten Senats -, NJW 1990, S. 501 ); abgesehen davon sind diese Bescheide ebenfalls auf der Grundlage der verfassungskonformen Bestimmung des § 59 Abs. 2 BBesG ergangen.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Es kann nur insoweit korrigierend eingreifen, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 62, 189 [192]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]; 83, 89 [98]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Obwohl sich die Garantien des Art. 33 Abs. 5 GG auf das Berufsbeamtentum und auf den Lebenszeitbeamten beziehen, bedeutet dies nicht, daß die Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG nicht auch auf andere Beamtengruppen Anwendung finden können (vgl. BVerfGE 44, 249 [262, 263]).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Hierzu gehört auch das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfGE 81, 363 [375]; 83, 89 [98]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Es kann nur insoweit korrigierend eingreifen, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 62, 189 [192]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Jedoch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, daß Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren sind (vgl. BVerfGE 33, 44 [50]; BVerfG - Ausschuß nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F. -, Beschluß vom 16. November 1982 in 2 BvR 1475/82).
  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Auszug aus BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92
    Aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Gebot zur staatlichen Förderung der Familie erwachsen keine Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (vgl. BVerfGE 39, 316 [326]).
  • BVerwG, 26.01.2010 - 2 B 47.09

    Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen Krankheit; Entlassungsermessen des

    Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können (Beschluss vom 9. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 74.77 - Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3; Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4 S. 4 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 - DVBl 1992, 1597).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 5012/04

    Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten; Handeln der kommunalen

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, ZBR 1993, 60; Lübbe-Wolff, in: Dreier (Hrsg.), GG, 1. Aufl. 1998, Bd. II, Art. 33 Rn. 68.

    Allerdings gelten die hergebrachten Grundsätze für diese Gruppen von Beamten nicht ohne Ausnahme; teils haben sich für einzelne Gruppen besondere hergebrachte Grundsätze herausgebildet, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.12.1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332; Leibholz/Rinck/ Hesselberger, GG, Stand: August 2003, Art. 33 Rn. 91, teils gelten einzelne hergebrachte Grundsätze für einzelne Gruppen nicht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 -, BVerfGE 33, 44, sowie vom 30.3.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, a.a.O., sowie Kammerbeschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92, - a.a.O., oder ist dem Gesetzgeber bezüglich einzelner hergebrachter Grundsätze ein noch weiterer Gestaltungsspielraum als bei Lebenszeitbeamten eingeräumt.

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 -, a.a.O.

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Es gibt dementsprechend keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ausbildungsverhältnis - mögen sie auch Beamte auf Widerruf sein - zu alimentieren sind (BVerfG Beschluss vom 7.10.1992 - 2 BvR 1318/92 - Juris RdNr 5; dem folgend: BVerfG Beschluss vom 3.7.2007 - 2 BvR 733/06 - Juris RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 24.9.2007 - 2 BvR 442/06 - Juris RdNr 10; s auch BVerfG Beschluss vom 12.4.1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44, 50) .
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89   

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BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89 (https://dejure.org/1992,2545)
BVerfG, Entscheidung vom 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89 (https://dejure.org/1992,2545)
BVerfG, Entscheidung vom 14. September 1992 - 2 BvR 1941/89 (https://dejure.org/1992,2545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine strafgerichtliche Kostenentscheidung bei Verfahrenshindernis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfolgungsverjährung - Verjährung - Staatskasse - Notwendige Auslagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 997
  • NVwZ 1993, 467 (Ls.)
  • NStZ 1993, 195
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Befugnis dazu stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318]; 65, 182 [190 f.]; 71, 354 [362]).

    Die Grenzen dieser Befugnis werden aber überschritten, wenn der an Gesetz und Recht gebundene Richter eine Vergünstigung, die der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des von ihm erlassenen Gesetzes für mehrere Personengruppen in grundsätzlich gleicher Weise vorgesehen hat, einer bestimmten Gruppe allgemein vorenthält, und zwar aus Gründen, die ihn nach dem gleichen Gesetz nur im Einzelfall beim Vorliegen besonderer Umstände zur Verweigerung berechtigen (vgl. BVerfGE 71, 354 [362 f.]).

    Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung werden insbesondere dann überschritten, wenn das Gesetz die Berücksichtigung der vom Gericht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkte nur im Einzelfall und beim Vorliegen zusätzlicher Umstände erlaubt, der Richter diese Gesichtspunkte aber dazu verwendet, um den Anwendungsbereich eines begünstigenden Gesetzes generell einzuschränken, und dadurch Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl. BVerfGE 69, 315 [372]; 71, 354 [363]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89
    Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung werden insbesondere dann überschritten, wenn das Gesetz die Berücksichtigung der vom Gericht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkte nur im Einzelfall und beim Vorliegen zusätzlicher Umstände erlaubt, der Richter diese Gesichtspunkte aber dazu verwendet, um den Anwendungsbereich eines begünstigenden Gesetzes generell einzuschränken, und dadurch Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl. BVerfGE 69, 315 [372]; 71, 354 [363]).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Befugnis dazu stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318]; 65, 182 [190 f.]; 71, 354 [362]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Befugnis dazu stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318]; 65, 182 [190 f.]; 71, 354 [362]).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89
    Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Befugnis dazu stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 [287 f.]; 49, 304 [318]; 65, 182 [190 f.]; 71, 354 [362]).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1542/90

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89
    Verfassungsrechtlich sind die Strafgerichte nicht gehindert, diese Vorschrift so auszulegen, daß ihre Anwendung bei einer Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung nicht von vornherein an der Unschuldsvermutung scheitern muß (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, 1612 f.).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 276/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung der Revisionswürdigkeit

    Auszug aus BVerfG, 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89
    Es ist den Gerichten verwehrt, bestehendes Recht zugunsten oder zu Lasten einzelner Personen oder Personengruppen nicht anzuwenden (vgl. BVerfGE 66, 331 [335 f.]).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter

    Zum Verfahrenshindernis als alleinigem der Verurteilung entgegenstehenden Umstand müssen demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfGK 3, 229 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 1992 - 2 BvR 1941/89 -, juris, Rn. 26).
  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    Dabei wurde insbesondere an Fälle gedacht, in denen bei der Verfolgung von NS-Gewaltverbrechen der Mordvorwurf in der Hauptverhandlung nicht zu beweisen, der erwiesene Totschlag jedoch verjährt war (vgl. zur Entstehungsgeschichte BT-Drucks. V/2600; V/2601, Seite 19, 21; Zusammenfassung bei Hilger in Löwe/Rosenberg aaO § 467 Rdn. 50 f. und BVerfG NStZ 1993, 195).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Mord verjährt ... 50 Jahre nach dem Ende nationalsozialistischer Gewaltherrschaft

    In solchen Fällen hielt man es für unangebracht, die Regel gelten zu lassen, daß die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten übernehmen müsse (vgl. BVerfG NStZ 1993, 195, 196 [BVerfG 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89] ; Hilger aaO. § 467, Entstehungsgeschichte und Rdn. 57; Schätzler NStZ 1981, 229; BT-Drucks. V/2889; BT 5.Wp. 173. Sitzung StenBer. S. 9249 f.).
  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 15 ZB 13.105

    Verweigerung des baurechtlichen Einvernehmens durch unzuständige Stelle

    Soweit die Aspekte Rechtssicherheit und Vertrauensschutz rechtspolitischen Überlegungen im Sinn einer Optimierung der Rechtssicherheit geschuldet sein können, berechtigen solche Erwägungen die Gerichte nicht dazu, sich über abweichende Wertentscheidungen des Gesetzgebers hinwegzusetzen, die sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte erschließen lassen (BVerfG, B.v. 14.2.1992 - 2 BvR 1941/89 - NJW 1993, 997 = juris Rn. 23 m.w.N).
  • BGH, 08.09.2020 - 4 StR 167/20

    Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

    Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dass es grob unbillig sein kann, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu überbürden, wenn eine Verurteilung nur daran scheitert, dass nachträglich ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (zum Beispiel im Falle der Verjährung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 1992 - 2 BvR 1941/89, NStZ 1993, 195).
  • BGH, 05.04.2016 - 5 StR 525/15

    Auslagenerstattung im Sicherungsverfahren gegenüber dem verstorbenen

    Das Kriterium der groben Unbilligkeit bzw. Ungerechtigkeit einer Auslagenerstattung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei Einfügung der Vorschrift, der insbesondere NS-Verbrechen im Blick hatte, die mit einer Einstellung wegen Verjährung endeten, weil die den Angeklagten zur Last gelegten Taten wegen veränderter rechtlicher Würdigung aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als verjährt anzusehen waren, und in denen es nicht vermittelbar erschien, die Staatskasse auch noch mit den Auslagen der Angeklagten zu belasten (vgl. Deutscher Bundestag - 5. Wp. - StenBer. über die 173. Sitzung vom 10. Mai 1968, S. 9250; BVerfG vom 14. September 1992 - 2 BvR 1941/89, NStZ 1993, 195, 196).
  • KG, 07.11.2018 - 1 Ws 77/18

    Kostenentscheidung in Strafsachen: Kostenlast des Verurteilten bei Nachlässigkeit

    Die Säumnis muss einen Termin oder eine Frist des anhängigen Verfahrens betreffen (vgl. BVerfG NStZ 1993, 195, 196; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 24).

    Über den normierten Wortlaut hinaus ist der Regelungsgehalt des § 467 Abs. 2 StPO folglich nicht im Wege der Analogie zum Nachteil eines (vormaligen) Angeklagten erweiterbar (vgl. BVerfG NStZ 1993, 195, 196; OLG Bamberg NStZ-RR 2011, 95).

  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht scheitert die Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nicht von vornherein daran, dass es sich um eine Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung handelt (BVerfG, Beschluss vom 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Jedenfalls kann eine solche vorliegen, wenn der Betroffene durch Flucht ins Ausland eine gerichtliche Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verhindert (so BVerfG, Beschluss vom 14.09.1992 - 2 BvR 1941/89, Rn. 26, zitiert nach juris, das derartige Billigkeitserwägungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, nicht jedoch im Rahmen des § 467 Abs. 2 StPO für zulässig erachtet).

  • OLG Brandenburg, 24.10.1996 - 1 Ss OWi 24 Z/96
    Daß dies andernfalls geschehen wäre, muß sicher sein (KK-Schimanski, StPO , 3. Aufl., § 467 Rdn. 10a; vgl. BVerfG, NJW 1993, 997 ; KG, NJW 1994, 600 m. zahlr. Nachw.; ferner OLG Frankfurt, GA 1976, 81; anders - hohe Wahrscheinlichkeit genügt - OLG Karlsruhe, JR 1981, 38).
  • OLG Hamm, 02.10.1996 - 3 Ws 496/96

    Entschädigung, StrEG, Einstellung des Verfahrens, Verfahrenshindernis,

    Dabei wurde insbesondere an Fälle gedacht, in denen bei der Verfolgung von Gewaltverbrechen der Mordvorwurf in der Hauptverhandlung nicht zu beweisen, der erwiesene Totschlag jedoch verjährt war (vgl. zur Entstehungsgeschichte BT-Dr V/2600; V/2601, Seite 19, 21; KG NStE Nr. 11 und NJW 94/600 zu § 467 StPO; OLG Hamm, a.a.O.; BVerfG NStZ 1993, 195, 196).
  • KG, 14.01.1998 - 5 Ws 11/98

    Voraussetzungen und Verdachtsgrad bei Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2

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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1630
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BVerfG, Entscheidung vom 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91 (https://dejure.org/1992,1630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtanwendung der Härteklausel im Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Berechnung - Beamte - Härteklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1059
  • NVwZ 1993, 467 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 405
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91
    Ob die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 324 ) auf das jetzige Verfahren zu übertragen seien, erscheine fraglich, da beide Eheleute noch im aktiven Erwerbsleben stünden, so daß sich die zukünftige Versorgungssituation noch nicht verfestigt habe.

    Demgemäß konnten die Vorschriften über den Versorgungsausgleich in der Form des Splittings und des Quasi-Splittings nur deshalb als verfassungsmäßig beurteilt werden, weil der Gesetzgeber, insbesondere mit der Härteklausel des § 1587 c BGB , Regelungen geschaffen hat, die geeignet sind, Grundrechtsverletzungen im Einzelfall zu verhindern (vgl. BVerfGE 66, 324 [329] unter Bezugnahme auf BVerfGE 53, 257 [298]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, ist es Aufgabe der Fachgerichte, im konkreten Fall ein dem Zweck des Versorgungsausgleichs und dem Grundgesetz , insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG , entsprechendes Ergebnis zu erzielen, das ungerechte Schematisierungen vermeidet (BVerfGE 53, 257 [298]; 66, 324 [329]).

    Daher sind die Gerichte gehalten, bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nach diesen Vorschriften verfassungswidrigen Ergebnissen durch Anwendung der Härteklausel entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 66, 324 [329]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Anwartschaften auf eine Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen und Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften in ähnlicher Weise durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 53, 257 [290 ff. und 306]).

    Demgemäß konnten die Vorschriften über den Versorgungsausgleich in der Form des Splittings und des Quasi-Splittings nur deshalb als verfassungsmäßig beurteilt werden, weil der Gesetzgeber, insbesondere mit der Härteklausel des § 1587 c BGB , Regelungen geschaffen hat, die geeignet sind, Grundrechtsverletzungen im Einzelfall zu verhindern (vgl. BVerfGE 66, 324 [329] unter Bezugnahme auf BVerfGE 53, 257 [298]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, ist es Aufgabe der Fachgerichte, im konkreten Fall ein dem Zweck des Versorgungsausgleichs und dem Grundgesetz , insbesondere Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG , entsprechendes Ergebnis zu erzielen, das ungerechte Schematisierungen vermeidet (BVerfGE 53, 257 [298]; 66, 324 [329]).

  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91
    Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Abänderungsverfahrens ist eine Billigkeitsprüfung auf den hier nicht in Frage stehenden nachehelichen Versorgungserwerb beschränkt (vgl. § 10a Abs. 3 VAHRG ), während über die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 1587c BGB grundsätzlich im Erstverfahren zu befinden ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, S. 725 [726]).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Vielmehr ist über die Anwendung oder Nichtanwendung des § 1587c BGB bereits im Erstverfahren zu befinden (BVerfG Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1962/91 - FamRZ 1993, 405).

    Wie der Senat bereits ausgeführt und wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO., BVerfG Beschluß vom 29. Oktober 1992 aaO.), reichen Härtegründe im Sinne des § 1587c Nr. 1-3 BGB für sich allein nicht aus, den Einstieg in ein Abänderungsverfahren zu ermöglichen und den Versorgungsausgleich herabzusetzen.

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).
  • BSG, 20.11.1996 - 14 REg 6/96

    Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung beim Erziehungsgeld mit Hilfe einer

    Nur bei der Anwendung von gesetzlichen Härteregelungen haben die Gerichte im Einzelfall den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, vom 29. Oktober 1992 - 1 BvR 1962/91 - NJW 1993, 1059-1060).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2010 - L 5 AS 113/07

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

    Diese ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1992, 1 BvR 1962/91, Rn. 12, Juris zur Verteilung von Versorgungsanwartschaften nach der Scheidung).
  • OLG Celle, 08.03.2004 - 10 UF 268/03

    Aufeinandertreffen eines Antrages auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und

    Er bezweckt einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften beider Eheleute in Fortführung des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung (BVerfG FamRZ 1980, 326, 333; 1993, 405, 406).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.1999 - 2 L 620/97

    Beitrittsgebiet; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; Anerkennung einer Dienstzeit;

    Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind durch Art. 33 Abs. 5 GG in gleicher Weise wie bereits bezogene Versorgungsleistungen geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91- , ZBR 93, 61 ff. = NVwZ 93, 467).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.11.2010 - L 5 AS 30/06

    Berücksichtigung von Kindergeld bei der Bewilligung von Leistungen der

    Diese ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1992, Az.: 1 BvR 1962/91, RN 12, juris, zur Verteilung von Versorgungsanwartschaften nach der Scheidung).
  • OLG Hamm, 01.09.2006 - 11 UF 89/06

    Zum (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.1992 (FamRZ 93, S. 405 ff.) zur Kürzung des Versorgungsausgleichs betrifft einen anders gelagerten Fall.
  • OLG Bremen, 17.04.2001 - 5 UF 100/00

    Billigkeitserwägungen (§ 1587 c Nr. 1 BGB ) im Falle der Ausgleichspflicht

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  • OLG Stuttgart, 21.09.1999 - 17 UF 284/99

    Versorgungsausgleich - Sinn und Zweck - grobe Unbilligkeit - Einzelfallumstände -

    Der Zweck des Versorgungsausgleichs, dem sozial schwächeren Ehegatten aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung eine angemessene Altersversorgung zu sichern (BVerfG, FamRZ 1993, 405, 406) wird hier nicht erreicht, da die Antragstellerin trotz des Erwerbs höherer Anwartschaften während der Ehezeit durch die Ehe zum sozial schwächeren Partner geworden ist.
  • OLG Frankfurt, 17.04.2001 - 2 UF 217/99

    VA, Unbilligkeit, Herabsetzung des Ausgleichsbetrags

  • OLG Naumburg, 03.07.1996 - 8 UF 18/96

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei behaupteter langer Trennungszeit;

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2003 - 2 UF 338/01

    Die Anwartschaften beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen sind - im

  • OLG Saarbrücken, 20.03.1996 - 9 UF 97/95

    Voraussetzungen für Ausschluß oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches

  • OLG Stuttgart, 21.09.1999 - 17 UF 184/99

    Ausschluss eines Versorgungsausgleich nach Scheidung aus Billigkeitsgründen;

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 138/92   

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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besoldung - Anwärterbezüge - Kinderzuschlag

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 467
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